Luftverschmutzung > Saubere Luft
Bürger haben ein "Recht auf saubere Luft"
Bundesumweltministerium begrüßt Leipziger Urteil

Das Bundesumweltministerium begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, nach der Anwohner einer Durchgangsstraße grundsätzlich Anspruch auf Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor überhöhten Feinstaubbelastungen haben.
"Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist ein Prinzip des deutschen Luftqualitätsrechts bestätig worden", sagte der Staatssekretär im Bundesumweltministerium Matthias Machnig. "Das führt zu mehr Rechtssicherheit und stärkt den Gesundheitsschutz."
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung einen Anspruch des Betroffenen auf Einschreiten der Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen bejaht. Die zuständigen Behörden hatten entgegen ihrer aus dem Bundes-Immissionschutzgesetz folgenden Verpflichtung keinen Aktionsplan zur Einhaltung der Grenzwerte aufgestellt. Das Gericht hat klargestellt, dass die fehlende Aufstellung eines erforderlichen Aktionsplans nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte befreit. Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen ergreifen.
Dieses Ergebnis entspricht der Zielsetzung des § 45 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Um zu verhindern, dass sich die zuständigen Behörden ihrer Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte dadurch entziehen, dass sie keinen Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufstellen, enthält das Gesetz die Pflicht, dass die Behörden die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen ergreifen, auch wenn kein Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufgestellt ist.
"Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist ein Prinzip des deutschen Luftqualitätsrechts bestätig worden", sagte der Staatssekretär im Bundesumweltministerium Matthias Machnig. "Das führt zu mehr Rechtssicherheit und stärkt den Gesundheitsschutz."
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung einen Anspruch des Betroffenen auf Einschreiten der Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen bejaht. Die zuständigen Behörden hatten entgegen ihrer aus dem Bundes-Immissionschutzgesetz folgenden Verpflichtung keinen Aktionsplan zur Einhaltung der Grenzwerte aufgestellt. Das Gericht hat klargestellt, dass die fehlende Aufstellung eines erforderlichen Aktionsplans nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte befreit. Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen ergreifen.
Dieses Ergebnis entspricht der Zielsetzung des § 45 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Um zu verhindern, dass sich die zuständigen Behörden ihrer Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte dadurch entziehen, dass sie keinen Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufstellen, enthält das Gesetz die Pflicht, dass die Behörden die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen ergreifen, auch wenn kein Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufgestellt ist.
Nr. 260/07
Berlin, 27.09.2007
http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/40054.php (Link ist nicht mehr aufrufbar.)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
§ 45 Verbesserung der Luftqualität
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1
- a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
- b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
- c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
Weitere Links zu Gesetzen:
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bundesimmissionsschutzgesetz (nichtamtlicher Teil)