Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Bürgerinitiative Landschaftsschutz Roxel e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Landschaftsschutz Roxel e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster-Roxel. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) beigefügt.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich die Mitglieder bemühen, die münsterländische Landschaft so zu erhalten, wie sie zur Zeit besteht. Dabei ist es vorrangige Aufgabe, unter Ausschöpfung aller rechtlichen und verfassungsmäßig möglichen Mittel, den Bau geplanter LKW- und Busparkplätze im Landschaftsschutzgebiet Roxel zu verhindern.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der derzeit gültigen Fassung. Er ist politisch und religiös ungebunden.
Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Jeder Einwohner der Stadt Münster kann Mitglied des Vereins werden, wenn er im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme auswärtiger Personen ist möglich. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieser Beschluss dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Mitgliedschaft gewährt das Recht, in den Organen des Vereins mitzuwirken. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss
4. Auflösung des Vereins

1.1 Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats des Ablebens.
2.1 Die Austritterklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich.

3.1 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Antrag auf Ausschluss kann nur vom ersten oder zweiten Vorsitzenden gestellt werden. Die Ausschlussgründe sind:
1. Grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane.
2. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
3. Nachträgliches Bekanntwerden von Umständen, die einer Aufnahme entgegengestanden hätten.

Gegen die Ausschlussentscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Finanzielle Zuwendungen wie Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
Von den Mitgliedern wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag in Geld erhoben.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.

§ 7 Der Vorstand
Der gesamte Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer

2. dem übrigen Vorstand
a) Schriftführer
b) Stellvertretender Schriftführer
c) 1. Beisitzer
d) 2. Beisitzer

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dabei sind jeweils zwei Mitglieder vertretungsberechtigt. Im übrigen ist der gesamte Vorstand zuständig.

Die Tätigkeit des Vereins ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitlied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wo wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung aller Vereinsorgane, mit Ausnahme der Generalversammlung, zu überwachen.

2. Der Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Generalversammlung über das Geschäftsjahr eine Jahresrechnung vorzulegen, die von mindestens zwei Kassenprüfern überprüft worden ist.

3. Der Schriftführer fertigt über alle Versammlungen und Sitzungen eine Niederschrift an, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen ist.

4. Der Vorstand legt die Tagesordnung der Generalversammlung fest. Er beschließt über die Geschäftsführung und berät den Verein in allen wichtigen Fragen.

5. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Ziele des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss, oder wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, einzuberufen.

Die Mitglieder sind für alle Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei Wiederwahl nicht möglich ist.
f) Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und der Satzung. Hierzu ist die Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
g) die Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschluss; hierzu ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Einberufung der Versammlung genau bezeichnet wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung.

§ 10 Satzungsänderung
Soll die Satzung geändert werden, so setzt dies eine Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder voraus. Gleiches gilt für eine Änderung des Vereinszweckes.

§ 11 Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann in diesem Fall schriftlich beigebracht werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution.


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§ 10 wurde durch einstimmigen Beschluss der Versammlung vom 16.07.2002 wie folgt ergänzt:
„Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungswünsche des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung, die die Satzung betreffen, entsprechend vorzunehmen.“

Münster, den 16.07.2002